(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden.