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§ 1 FachV-HygKontrD (Bayern) — Fachlicher Schwerpunkt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden.