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§ 11 FachV-GesD (Bayern) — Schriftlicher Prüfungsteil

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Klausuren erstrecken sich auf die Themengebiete des jeweils unmittelbar vorausgegangenen Moduls. Auf die Module 1 und 3 entfallen je 150 Minuten Prüfungszeit, auf die Module 2 und 4 entfallen je 75 Minuten Prüfungszeit. Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 2 und 4 sowie der zweifach gewichteten Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 1 und 3, geteilt durch sechs.