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§ 3 FachV-GA (Bayern) — Gliederung der Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung umfasst einen fachtheoretischen Teil, der in Fachlehrgängen durchgeführt wird, sowie einen berufspraktischen Teil an den Ausbildungsbehörden.