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§ 23 FachV-GA (Bayern) — Bewertung, Bekanntgabe der Ergebnisse

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes Mitglied erteilt für sein Prüfungsgebiet eine Note, die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Das Ergebnis ist am Ende des Prüfungsgesprächs bekannt zu geben.