nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 FachV-GA (Bayern) — Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer die Ausbildung (Teil 2) erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer

1. den Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlich oder staatlich anerkannten Technikerschule bestanden hat und

3. eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(3) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer

1. in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung einen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule, einen Bachelorstudiengang oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat und

2. eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(4) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer

1. in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat; bei einem Masterstudiengang muss auch der zugrunde liegende Bachelor- oder Diplomstudiengang in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung abgelegt worden sein und

2. eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu einem außerbayerischen Dienstherrn stehen, können bei entsprechenden freien Kapazitäten an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Anträge auf Zulassung sind auf dem Dienstweg vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 2 FachV-GA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
