nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 FachV-GA (Bayern) — Inhalt des Prüfungszeugnisses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem Folgendes zu ersehen ist:

1. die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,

2. die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüflinge, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüflinge mit gleicher Platzziffer,

3. die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und

4. die Note der mündlichen Prüfung.