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# § 17 FachV-GA (Bayern) — Mündliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene je 45 Minuten. Jeweils drei Prüflinge sollen gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung erfolgt in allen Fächergruppen (§ 7).

(2) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüferinnen und Prüfern erteilten Einzelnoten, geteilt durch vier. Das Ergebnis ist am Ende der Prüfung bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 17 FachV-GA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/17

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