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# § 14 FachV-GA (Bayern) — Bestellung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bestellt für die Prüfungen bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene je einen Prüfungsausschuss.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus

1. der Leiterin oder dem Leiter des für die Gewerbeaufsicht zuständigen Grundsatzreferats des Staatsministeriums als vorsitzendes Mitglied,

2. einer mit Aufgaben der Ausbildung betrauten Person des Personalreferats des Staatsministeriums,

3. der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Sozialverwaltung,

4. einer mit Aufgaben der Ausbildung betrauten Person der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, als Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und

5. einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der die Qualifikation für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene bzw. A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erfüllt.

(3) Das Staatsministerium bestellt die Vertreterin oder den Vertreter des vorsitzenden Mitglieds, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 sowie deren Vertretung für fünf Jahre. Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung werden durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt vertreten.

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Zitiervorschlag: § 14 FachV-GA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/14

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