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# § 5 FachV-Fw (Bayern) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss hat

1. die Prüfer und Prüferinnen zu bestimmen,

2. aus den Prüfern und Prüferinnen die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen zu bestimmen,

3. über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 54 APO zu entscheiden,

4. die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen,

5. über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden,

6. die Durchführung und den Bewertungsmaßstab der einzelnen Prüfungsabschnitte der Einstellungsprüfung und des Zulassungsverfahrens festzulegen, sowie

7. über die Anerkennung von Einstellungsprüfungen (§ 17 Abs. 6) und Rettungssanitäterprüfungen (§ 19 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden.

(2) Der oder die Vorsitzende und zwei weitere vom Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder wählen aus den eingeholten Vorschlägen die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Qualifikationsprüfungen für die zweite und dritte Qualifikationsebene aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel.

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Zitiervorschlag: § 5 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/5

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