nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 46 FachV-Fw (Bayern) — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ kann eingestellt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllt,

2. mindestens den qualifizierenden Mittelschulabschluss nachweist,

3. die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat und

4. mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Leitstellen“ kann eingestellt werden, wer neben den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 3

1. den mittleren Schulabschluss nachweist und

2. mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat.

---

Zitiervorschlag: § 46 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/46

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
