nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 44 FachV-Fw (Bayern) — Rechtsstellung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewerber und Bewerberinnen werden als Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt.