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# § 40 FachV-Fw (Bayern) — Qualifizierungsbereich, Zuständigkeiten und Teilnahme

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 39 voraus. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zuständigkeiten § 34 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 40 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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