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§ 37 FachV-Fw (Bayern) — Beförderungsämter

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach erfolgreich absolvierter modularer Qualifizierung sind zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 jeweils mindestens 20 zusätzliche fachspezifische Fortbildungstage zu absolvieren. Die Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss durchgeführt und schließen mit einer Teilnahmebescheinigung ab.