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§ 35 FachV-Fw (Bayern) — Teilnahme

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 LlbG müssen die Beamten und Beamtinnen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben.