(1) Jeder Abschnitt des Zulassungsverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet. Je Abschnitt können 100 Punkte erzielt werden. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn je Abschnitt mindestens 25 Punkte erzielt wurden.
(2) Auf Grundlage der erzielten Gesamtpunktzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, wird eine Rangliste erstellt. Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Gesamtpunktzahl erhalten den gleichen Rang.
(3) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bestätigung, aus der die Punktzahl je Abschnitt, die Gesamtpunktzahl, die Gesamtteilnehmerzahl, die Zahl der erfolgreichen Teilnehmer und der Ranglistenplatz, gegebenenfalls mit Angabe der Zahl der gleichrangigen Teilnehmer, hervorgehen. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Punktzahl je Abschnitt und die Gesamtpunktzahl hervorgehen. Die Ernennungsbehörden erhalten ebenfalls Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2.
(4) Die im Zulassungsverfahren erworbene Zulassungsvoraussetzung gilt regelmäßig bis zum Abschluss des nächsten Zulassungsverfahrens.