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# § 30 FachV-Fw (Bayern) — Zuständigkeit, Meldung zum Zulassungsverfahren

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten hierfür die Vorschriften des Teils 2.

(2) Das Zulassungsverfahren wird für die Bewerber und Bewerberinnen aus dem staatlichen und dem kommunalen Bereich gemeinsam durchgeführt. Nimmt an dem Zulassungsverfahren mindestens ein in § 29 Abs. 4 Satz 1 genannter Beamter oder eine darin genannte Beamtin teil, muss ein Mitglied der örtlichen Prüfungskommission Beamter oder Beamtin des Freistaates Bayern sein. Das Verfahren ist unter Angabe der Teilnahmevoraussetzungen und der Meldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Teilnahme am Zulassungsverfahren; die Teilnahmemeldung ist über die Ernennungsbehörde vorzulegen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bestätigt. Mit ihrer Zustimmung können die Bewerber und Bewerberinnen von der Ernennungsbehörde vorgeschlagen werden.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt Bewerber und Bewerberinnen zu, die die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.

(5) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Dienstherr.

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Zitiervorschlag: § 30 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/30

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