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§ 21 FachV-Fw (Bayern) — Qualifikationsprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst eine Aufgabe aus den Fachgebieten des Stoffplans A der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes; die Arbeitsdauer beträgt 120 Minuten.

(3) Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus zwei Einsatzübungen unter Führung eines Gruppenführers innerhalb einer taktischen Einheit bis zur Gruppenstärke im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz und einer Einzelübung in der Gerätehandhabung. Die praktischen Prüfungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden. An einer Einsatzübung nehmen höchstens vier Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen teil.

(4) Der mündliche Prüfungsabschnitt findet als Einzelprüfung statt. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten.

(5) Die Bewertung der Qualifikationsprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des schriftlichen, des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(6) Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden,

1. wer eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält,

2. in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhält oder

3. bei einer Übung des praktischen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ erhält.

Wird die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.