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§ 18 FachV-Fw (Bayern) — Vorliegen der persönlichen Eignung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter im feuerwehrtechnischen Dienst kann Gegenstand eines gesonderten Auswahlverfahrens sein. Insoweit gelten die Vorgaben des Art. 22 Abs. 9 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).