Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter im feuerwehrtechnischen Dienst kann Gegenstand eines gesonderten Auswahlverfahrens sein. Insoweit gelten die Vorgaben des Art. 22 Abs. 9 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
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Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter im feuerwehrtechnischen Dienst kann Gegenstand eines gesonderten Auswahlverfahrens sein. Insoweit gelten die Vorgaben des Art. 22 Abs. 9 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).