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# § 15 FachV-Fw (Bayern) — Verlängerung der Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn

1. das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde oder voraussichtlich nicht erreicht werden wird,

2. ein Ausbildungsabschnitt länger als insgesamt zwei Monate unterbrochen wurde; Zeiten des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsbefreiung nach den §§ 10 und 11 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bleiben außer Betracht,

3. die Zulassung zur Qualifikationsprüfung abgelehnt wurde,

4. nach erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung erfolgreich sein wird oder

5. die Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von dem oder der Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen mehr als 10 % der Ausbildungszeit betragen.

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Zitiervorschlag: § 15 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/15

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