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§ 1 FachV-Fw (Bayern) — Fachlicher Schwerpunkt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst gebildet.