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# § 8 FachV-Forst (Bayern) — Befähigungsbericht

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte an der Unteren Forstbehörde und am Forstbetrieb oder aus besonderem Anlass erstellt bei Forstanwärterinnen und Forstanwärtern die Ausbilderin oder der Ausbilder bzw. bei Forstreferendarinnen und Forstreferendaren die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter je einen Befähigungsbericht. In diesem werden insbesondere die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Führung sowie der Stand der Ausbildung beurteilt und die vollständige Ableistung des Ausbildungsabschnitts bestätigt. Der Befähigungsbericht wird den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts eröffnet. Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsleitstelle.

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Zitiervorschlag: § 8 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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