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# § 7 FachV-Forst (Bayern) — Dienstaufsicht, Aufsicht, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personalverwaltende Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, denen sie zur Ausbildung zugewiesen sind; dies gilt auch für die Dauer einer Zuweisung zur Bayerischen Staatsforsten. Die jeweilige Behördenleiterin ist Dienstvorgesetzte bzw. der jeweilige Behördenleiter ist Dienstvorgesetzter.

(2) Ausbildungsstellen sind regelmäßig die Bayerische Forstschule, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Untere Forstbehörden) sowie die Forstbetriebe und sonstige an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen der Bayerischen Staatsforsten. Die Zuweisung zu personalverwaltenden Stellen und Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsleitstelle.

(3) Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter während der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind die Leiterinnen und Leiter der Unteren Forstbehörden, der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten und der Bayerischen Forstschule; sie lenken und überwachen die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt.

(4) Vorgesetzte sind Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie weitere Beschäftigte der Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten, die ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt sind.

(5) Für die Ausbildung der Forstanwärterinnen und Forstanwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten werden Ausbilderinnen und Ausbilder aus dem Revierdienst bestellt.

(6) Mit der Ausbildung betraute Beschäftigte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Sie haben auf eine vielseitige und gründliche Ausbildung zu achten.

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Zitiervorschlag: § 7 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/7

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