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# § 6 FachV-Forst (Bayern) — Ausbildungsverlauf, Ausbildungsleitstelle

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Vorbereitungsdienste ist Aufgabe der Bayerischen Forstverwaltung. Der Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung abzuleisten. Für den Ausbildungsabschnitt Forstbetrieb erfolgt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsforsten eine Zuweisung zu einem ihrer Forstbetriebe. Das Staatsministerium kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.

(2) Ausbildungsleitstelle ist die Bayerische Forstschule.

(3) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:

4 Monate,

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung,

2.

Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:

a)

Untere Forstbehörde

4 Monate

b)

Forstbetrieb des Staatswalds

4 Monate.

(4) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:

6,5 Monate,

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung,

2.

Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:

a)

Forsteinrichtung

3,5 Monate

b)

Untere Forstbehörde

7 Monate

c)

Forstbetrieb des Staatswalds

7 Monate.

(5) Grundsätzliche Entscheidungen über den Ausbildungsverlauf trifft das Staatsministerium, im Übrigen die Ausbildungsleitstelle.

(6) Zeitraum, Inhalte und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung werden jeweils in Lehrplänen geregelt. Diese werden von der Ausbildungsleitstelle erstellt und fortgeführt. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden durch Ausbildungsrahmenpläne konkretisiert. Maßgebend für die Gestaltung der Ausbildung ist der Ablauf des Betriebs- und Verwaltungsgeschehens. Die berufspraktische Ausbildung kann eine mehrtägige forstfachlich ausgerichtete Exkursion umfassen.

(7) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Sinn des § 3, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, bis zur Höchstdauer von einem Zwölftel des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Staatsministerium.

(8) Auf Antrag kann die Ausbildungsleitstelle eine Ausbildung bis zu zwei Monaten außerhalb der Forstverwaltung oder eines Forstbetriebs genehmigen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und der geregelte Ausbildungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Während dieser Zeit bleibt das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen.

(9) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bewilligt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/6

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