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# § 31 FachV-Forst (Bayern) — Übergangsbestimmungen

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie gastweise am Vorbereitungsdienst teilnehmende Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, deren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 2023 beginnt, werden nach den am 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften ausgebildet. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird. Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.

(2) Für die bis 30. Juni 2025 stattfindenden Qualifikationsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind jedoch ab dem 1. Juli 2025 die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Eine bereits erstellte Projektarbeit wird in diesem Fall nicht gewertet.

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Zitiervorschlag: § 31 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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