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# § 3 FachV-Forst (Bayern) — Zulassungsvoraussetzungen

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Forstzulassungsgesetzes zugelassen, wer über die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 hinaus

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2. die für die spätere Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit), mindestens aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung (Ausbildungstauglichkeit), besitzt und

3. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung nachweist.

(3) ln den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer forstwissenschaftlichen oder in einer forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist. Bei Master-Abschlüssen muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen worden sein.

(4) Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 gelten Studiengänge, in denen Fächer in der Regel mit nachfolgenden Lehrinhalten erfolgreich belegt wurden:

Waldökologie, Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Wildtiermanagement und Jagd, Naturschutz/Landschaftspflege, forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, forstliche Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine Rechtsgrundlagen, forstliches Recht, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation. Der Nachweis über die Lehrinhalte ist grundsätzlich durch Vorlage des Abschlusszeugnisses des Studiengangs zu führen. Soweit erforderlich sind von den Bewerberinnen und Bewerbern weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können (z. B. Diploma Supplement, Studienordnungen, Modulbeschreibungen).

(5) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (im Folgenden: Staatsministerium).

(6) Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Bayerischen Forstschule einzureichen. Termine und nähere Verfahrensregelungen des Zulassungsverfahrens werden im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(7) Einzelheiten über die Anforderungen und den Nachweis der für den Forstdienst erforderlichen gesundheitlichen Eignung (Forstdiensttauglichkeit) bzw. über die Ausbildungstauglichkeit regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

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Zitiervorschlag: § 3 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/3

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