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# § 26 FachV-Forst (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder

2. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Waldprüfung und der mündlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder

3. die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen weniger als 4,5 Punkte beträgt.

Gilt die Prüfung aufgrund der erzielten Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung als nicht bestanden, werden die Ergebnisse der übrigen Prüfungsabschnitte nicht weiter berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 26 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/26

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