(1) Bei der schriftlichen Prüfung wird für jede Prüfungsarbeit eine Einzelpunktzahl erteilt. Die Einzelpunktzahl einer Doppelaufgabe zählt zweifach. Das ergibt bei der Forstinspektorenprüfung fünf und bei der Großen Forstlichen Staatsprüfung sechs Einzelpunktzahlen.
(2) Bei der schriftlichen Waldprüfung wird eine Note erteilt; die Einzelpunktzahl zählt zweifach.
(3) Bei der mündlichen Waldprüfung wird für jedes Prüfungsgebiet jeweils eine Einzelpunktzahl erteilt.
(4) Bei der mündlichen Prüfung wird für den Kurzvortrag, das Rollenspiel und die Fallstudie jeweils eine Einzelpunktzahl erteilt.
(5) Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe aller Einzelpunktzahlen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gewichtung.
(6) Die Durchschnittspunktzahl der Forstinspektorenprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 10 geteilt wird. Die Durchschnittspunktzahl der Großen Forstlichen Staatsprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 13 geteilt wird. Das Ergebnis wird jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(7) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote nach § 28 APO:
Durchschnittspunktzahl:
Gesamtprüfungsnote:
13,50 bis 15,00
sehr gut,
10,50 bis 13,49
gut,
7,50 bis 10,49
befriedigend,
4,50 bis 7,49
ausreichend,
1,50 bis 4,49
mangelhaft,
0 bis 1,49
ungenügend.