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§ 18 FachV-Forst (Bayern) — Schriftliche Waldprüfung

Fachverordnung Forst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Waldprüfung werden Aufgaben aus dem Fachgebiet Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung (Forsteinrichtung) gestellt. Es können auch Fragen aus den übrigen Fachgebieten der schriftlichen Prüfung einbezogen werden. Die Prüflinge haben zu zeigen, ob sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen und es verstehen, diese im Wald richtig anzuwenden.

(2) Die Prüfung besteht aus einer Doppelaufgabe.