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# § 17 FachV-Forst (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge zu zeigen, ob sie alle Aufgaben eines Forstbetriebs sowie der behördlichen Verwaltungstätigkeit mit den für die Prüfung zugelassenen Hilfsmitteln zu bewältigen verstehen. Die Prüfungsaufgaben können auf einzelne oder auf mehrere der in Abs. 2 genannten Fachgebiete in berufsbezogener Zusammenfassung abgestellt werden. Sie sollen auf der Basis praxisnaher Fragestellungen vom Prüfling problemlösendes und zielgruppenorientiertes Denken fordern. Die Prüfung kann auch mit Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt werden.

(2) In der Forstinspektorenprüfung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung können Aufgaben aus folgenden Fachgebieten gestellt werden:

1. Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung,

2. Waldschutz,

3. Forstnutzung, Holzmarkt, weitere Geschäftsfelder eines Forstbetriebs,

4. Forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik,

5. Forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,

6. Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft,

7. Wildtiermanagement und Jagd,

8. Verwaltung und Recht,

9. Natur- und Landschaftsschutz, Raumordnung und Landesplanung,

10. Forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,

11. Personalführung,

12. Staatskunde und Gesellschaftspolitik.

(3) Zusätzlich können in der Großen Forstlichen Staatsprüfung Aufgaben aus den Fachgebieten

1. Forstpolitik,

2. Leitungsaufgaben sowie

3. Waldbewertung

gestellt werden.

(4) Die Forstinspektorenprüfung besteht im schriftlichen Teil aus drei Aufgaben und einer Doppelaufgabe. Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. Die Gesamtbearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten.

(5) Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht im schriftlichen Teil aus vier Aufgaben und einer Doppelaufgabe oder aus zwei Aufgaben und zwei Doppelaufgaben. Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. Die Gesamtbearbeitungszeit soll 24 Stunden nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 17 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/17

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