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# § 9 FachV-FM (Bayern) — Maßnahmen der modularen Qualifizierung

Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die modulare Qualifizierung (§ 8 Abs. 2) umfasst eine fachlich theoretische und eine überfachliche Maßnahme. Die Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 umfasst einen Gesamtumfang von mindestens 10 und höchstens 15 Tagen. Die Inhalte und die Dauer der einzelnen Maßnahmen werden in den Konzepten zur modularen Qualifizierung geregelt. Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können auf die überfachliche Maßnahme angerechnet werden. Eine Anrechnung auf die fachlich theoretische Maßnahme ist für solche Fortbildungen zulässig, die in den jeweiligen Konzepten ausdrücklich benannt sind.

(2) Die fachlich theoretische Maßnahme schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die sich auf die Inhalte der Maßnahme erstreckt. Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten. Die überfachliche Maßnahme schließt mit einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ab. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war (Abs. 2 Satz 3), sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. Es soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 9 FachV-FM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/9

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