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# § 7 FachV-FM (Bayern) — Erwerb der Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG

Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch

1. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

2. eine der vorgesehenen Verwendung entsprechende, mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.

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Zitiervorschlag: § 7 FachV-FM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/7

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