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# § 4 FachV-FM (Bayern) — Teilnahme an der modularen Qualifizierung

Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte im fachlichen Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1. ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2. ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und

3. ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

innehaben. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 sollen Beamtinnen und Beamte, die als Oberwartinnen oder Oberwarte eingestellt wurden, ein Amt der Besoldungsgruppe A6 erreicht haben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.

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Zitiervorschlag: § 4 FachV-FM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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