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§ 3 FachV-FM (Bayern) — Modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG

Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium erstellt Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung.

(2) Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung. Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrveranstaltungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, in begründeten Einzelfällen auch auf sonstige geeignete Behörden oder externe Veranstalter übertragen.