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§ 1 FachV-FM (Bayern) — Bildung fachlicher Schwerpunkte

Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) werden in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik der fachliche Schwerpunkt technische Dienste sowie in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen der fachliche Schwerpunkt nichttechnische Dienste gebildet.