(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene besteht aus
1. dem Nachweis von gesicherten Lateinkenntnissen, die entweder durch ein erworbenes Latinum oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden,
2. einem schriftlichen Teil und
3. einem Prüfungsgespräch.
(3) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns einen Prüfungsausschuss aus drei Mitgliedern und bestimmt daraus das vorsitzende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen innehaben. Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene muss mindestens ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen innehaben. Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene muss mindestens ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen innehaben. Für das vorsitzende Mitglied und für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt.
(4) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens sind die Prüfungsbestimmungen der §§ 12 bis 18 entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.