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# § 45 FachV-Arch (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:

1. eine Aufgabe aus der Archivwissenschaft als Doppelaufgabe,

2. eine Aufgabe aus der Archivalienkunde, unter Einschluss der geschichtlichen Hilfswissenschaften, mit wissenschaftlicher Kurzwiedergabe von Urkunden oder Aktenstücken mit Erläuterungen als Doppelaufgabe,

3. eine Aufgabe aus der deutschen, französischen und lateinischen Schriftkunde des Mittelalters und der Neuzeit als Doppelaufgabe,

4. eine Aufgabe aus der Bestandserhaltung und dem Archivbau,

5. ein praktischer Fall aus dem Aufgabenbereich der Archive mit besonderer Berücksichtigung des Archivrechts und der Verwaltungslehre als Doppelaufgabe,

6. eine Aufgabe aus der bayerischen Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,

7. eine Aufgabe aus der deutschen und bayerischen Rechtsgeschichte, aus dem katholischen und evangelischen Kirchenrecht sowie dem deutschen Staatskirchenrecht,

8. eine Aufgabe aus der Territorialentwicklung Deutschlands und Bayerns.

(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, je Doppelaufgabe sechs Stunden.

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Zitiervorschlag: § 45 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/45

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