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§ 38 FachV-Arch (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst

1. zwei Aufgaben aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Lehrfächer,

2. eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,

3. eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,

4. eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 12 bis 14 aufgeführten Lehrfächer,

5. eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,

6. eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 17 bis 20 aufgeführten Lehrfächer,

7. zwei Aufgaben aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 21 bis 23 aufgeführten Lehrfächer.

(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, je Doppelaufgabe fünf Stunden.