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# § 35 FachV-Arch (Bayern) — Lehrausstellung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen dem Beginn des zweiten und dem Ende des dritten Fachstudienabschnitts erarbeiten die Beamten und Beamtinnen zu einem selbst gewählten Thema eine Ausstellung sowie einen Katalog als wissenschaftliche Begleitpublikation. Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe des Katalogs darf vier Monate nicht überschreiten. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungsfrist wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden kann.

(2) Die laufende Betreuung obliegt einem Dozenten oder einer Dozentin des Lehrfachs „archivische Bildungsarbeit“.

(3) Der Bewertung werden das Ausstellungskonzept, die Auswahl der Exponate sowie der Katalog, der den Umfang von 15 DIN A4-Seiten nicht überschreiten soll, zu Grunde gelegt.

(4) Die Bewertung nehmen der betreuende Dozent bzw. die betreuende Dozentin und eine vom Prüfungsausschuss bestellte zweite prüfende Person vor. Sie erfolgt unter Anwendung der in § 27 APO festgelegten Notenskala in Form einer ganzen Note.

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Zitiervorschlag: § 35 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/35

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