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§ 34 FachV-Arch (Bayern) — Berufspraktisches Studium

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung des berufspraktischen Studiums sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsarchive verantwortlich. An jedem Ausbildungsarchiv wird ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die das berufspraktische Studium der Anwärter und Anwärterinnen lenkt und überwacht. Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen müssen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayFHVRG erfüllen. Die Einzelheiten des berufspraktischen Studiums werden den Anwärtern und Anwärterinnen, den Ausbildungsstellen sowie den Dozenten und Dozentinnen schriftlich mitgeteilt.

(2) Während der Ausbildung am Arbeitsplatz finden begleitende Unterrichtsveranstaltungen statt. Der begleitende Unterricht soll die in den vorangegangenen Fachstudienabschnitten gewonnenen Kenntnisse mit Bezug auf die Praxis des Ausbildungsarchivs wiederholen und vertiefen. Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden von den Ausbildungsarchiven abgehalten.