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§ 25 FachV-Arch (Bayern) — Berufspraktische Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsarchive verantwortlich. An jedem Ausbildungsarchiv wird ein erfahrener Ausbildungsleiter oder eine erfahrene Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die die berufspraktische Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen lenkt und überwacht.

(2) Während der Ausbildung am Arbeitsplatz finden begleitende Unterrichtsveranstaltungen statt. Der begleitende Unterricht soll die in den vorangegangenen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten gewonnenen Kenntnisse mit Bezug auf die Praxis des Ausbildungsarchivs wiederholen und vertiefen. Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden von den Ausbildungsarchiven abgehalten.