(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.