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# § 11 FachV-Arch (Bayern) — Prüfungsausschuss

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied bestellt wird. Das vorsitzende Mitglied muss ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14, ein Mitglied ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 7, jeweils im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen, innehaben.

(2) Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied bestellt wird. Das vorsitzende Mitglied muss ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14, von den anderen Mitgliedern müssen zwei ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 und zwei ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10, jeweils im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen, innehaben. An die Stelle eines Mitglieds, das ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen innehat, kann ein Mitglied treten, das ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, innehat. Ein Mitglied soll dem kommunalen Archivdienst angehören.

(3) Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besteht aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Staatlichen Archive als vorsitzendem Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Als weitere Mitglieder werden Beamte und Beamtinnen bestellt, die ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen innehaben. Ein Mitglied soll dem kommunalen Archivdienst angehören. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt.

(4) Für das vorsitzende und jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt. Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Staatlichen Archive wird durch den Stellvertreter vertreten.

(5) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des vorsitzenden Mitglieds in den Fällen der Abs. 1 und 2 erfolgt auf Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

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Zitiervorschlag: § 11 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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