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# § 5 FachHwirtPrV — Bereich Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bereich "Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und Auskleidens zu unterstützen. Er soll fähig sein, die zu erbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben der zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch seine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung fördern und erhalten. Dabei soll er erkennen können, wann eine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen werden muß. In diesem Rahmen können geprüft werden:

- 1. Planen und Dokumentieren von Betreuungsaufgaben;

- 2. individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Körperpflege unter Beachtung der Erhaltung der Selbständigkeit sowie hygienischer Gewohnheiten;

- 3. Beachten von Kleidungsgewohnheiten sowie Hilfestellung beim An- und Auskleiden, Kenntnisse über Spezialkleidung;

- 4. Fördern der Mobilität durch Einbeziehung in alltägliche Verrichtungen;

- 5. Erkennen von Ressourcen und Problemen in der alltäglichen Lebensgestaltung, Unterstützen bei der Tagesstrukturierung;

- 6. Einleiten von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Grundkenntnisse zur Medikamenteneinnahme, Kenntnisse über Hilfsmittel.

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Zitiervorschlag: § 5 FachHwirtPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/5

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