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§ 12 FachHwirtPrV — Übergangsvorschrift

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgelegt werden.