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# Anlage 17 FZV 2023 — (zu § 53 Absatz 1 Satz 6)Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.09.2023 bis 31.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 129 - 130)

- 1. Versicherungskennzeichen [Abbildung] Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

- 2. Schrift Schriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).

- 3. Maße

```
Art der Beschriftung	Schrifthöhe	Schriftbreite	Waagerechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander	Waagerechter Abstand derBeschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand mindestens	Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander	Senkrechter Abstand derBeschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand	Länge des Trennungsstriches	Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes	Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand	Breite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand
	mm	mm	mm	mm	mm	mm	mm	mm	mm	mm
a)	des Kennzeichens	49	7	Ziffern: 8 bis 15 Buchstaben: 5 bis 15	Ziffern: 9 Buchstaben: 6	12	6	–	4	130	105,5
b)	des unteren Randes	4	0,57	1	2	–	–	2	–	–	–
```

- 4. Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

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Zitiervorschlag: Anlage 17 FZV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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