# § 62 FZV 2023 — Übermittlung von Daten an die Versicherer

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:

- 1. bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:

  - a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,

  - b) bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,

  - c) bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,

  - d) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,

  - e) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,

  - f) bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,

  - g) bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,

  - h) bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,

  - i) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

  - j) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

  - k) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

  - l) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

  - m) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

  - n) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

  - o) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,

  - p) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie

  - q) die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,

- 2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:

  - a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

  - b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

  - c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

  - d) die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,

  - e) das Ende des Versicherungsschutzes und

  - f) bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,

- 3. bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:

  - a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

  - b) die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:

- 1. der Zuteilung des Kennzeichens,

- 2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

- 3. des Versicherer- oder Halterwechsels,

- 4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,

- 5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie

- 6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.

(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.

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Zitiervorschlag: § 62 FZV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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