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§ 40 FZV 2023 — Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.