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§ 39a FZV 2011 — Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.