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# § 34 FZV 2011 — Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2022 bis 01.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

- 1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

- 2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

- 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

- 4. Hersteller-Schlüsselnummer,

- 5. Herstellerbezeichnung,

- 6. Monat und Jahr der Erstzulassung,

- 7. Kennzeichen des Fahrzeugs,

- 8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

- 9. Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

- 10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

- 11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

- 12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

- 13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,

- 14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

- 15. Ergebnis

  - a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder

  - b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“,

- 16. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.

Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.

(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

- 1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

- 2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,

- 3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

- 4. Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

- 5. fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,

- 6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,

- 7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

- 8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,

- 9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

- 10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

- 11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

- 12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

- 13. Entgelte und Gebühren,

- 14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

- 15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

- 16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

- 17. bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,

- 18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

- 19. Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

- 20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.

(3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

- 1. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,

- 2. Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,

- 3. Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.

§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 34 FZV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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