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# § 24 FZV 2011 — Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

- 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,

- 2. Änderungen der Anschrift des Halters,

- 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,

- 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,

- 5. die Änderung der Fahrzeugklasse,

- 6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und

- 7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1

zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 24 FZV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/24

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